RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2024/04/0420

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im starkstromrechtwegerechtlichen Verfahren zu. Diese haben etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118, mwN).Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im starkstromrechtwegerechtlichen Verfahren zu. Diese haben etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen vergleiche VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L02

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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