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L78107 Starkstromwege TirolRechtssatz
Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im starkstromrechtwegerechtlichen Verfahren zu. Diese haben etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118, mwN).Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im starkstromrechtwegerechtlichen Verfahren zu. Diese haben etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen vergleiche VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L02Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025