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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0332 B 25. September 2018 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040).Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130014.L02Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025