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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0120 B 28. März 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) und eine Klarstellung der aus ihm/ihr nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) und eine Klarstellung der aus ihm/ihr nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070147.L04Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025