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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/07/0009 E 23. November 2023 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gegenstand eines - ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - begehrten Feststellungsantrages kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (der antragstellenden Partei) sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0048 und 0049; 27.4.2020, Ra 2019/02/0229). Wird daher keine Feststellung eines "Rechts oder Rechtsverhältnisses", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, sondern eine Auslegung einer generellen Norm begehrt, kann dies nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (VwGH Ra 2020/02/0048, 0049 und Ra 2019/02/0229).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070147.L03Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025