Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0163 E 18. Dezember 2020 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG.Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070147.L01Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025