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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0118 B 26. Juni 2019 RS 1 (hier betreffend ein elektronisch überwachter Hausarrest)Stammrechtssatz
Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022210192.L01Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025