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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115Rechtssatz
Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2023/13/0055, mwN). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108 und VwGH 20.2.1998, 96/15/0127, jeweils mwN).Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen vergleiche etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2023/13/0055, mwN). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet vergleiche etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108 und VwGH 20.2.1998, 96/15/0127, jeweils mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022150046.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025