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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Abschlussprüfer-AufsichtsG §41 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 271 UGB ist im APAG nicht (gänzlich) außer Betracht geblieben, sondern wird in anderen Bestimmungen (als dem § 62 APAG) ausdrücklich darauf Bezug genommen. So wird in § 41 Abs. 1 Z 1 APAG betreffend Qualitätssicherungsprüfungen explizit auf die Verletzung der (ua.) §§ 271 und 271a UGB abgestellt. Die §§ 75 und 76 APAG betreffend das Registrierungsverfahren von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verlangen wiederum ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen der §§ 271 und 271a UGB. Zudem ist die APAB nach § 61 Abs. 1 APAG betreffend Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften befugt, Untersuchungen zur Feststellung von Verstößen gegen Bestimmungen nicht nur "dieses Bundesgesetzes", sondern auch "anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen" (zu denen auch § 271 UGB zu zählen wäre) durchzuführen. Das Fehlen einer Bezugnahme auf derartige andere abschlussprüfungsrelevante Bestimmungen in der unmittelbar danach folgenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 APAG, die ausschließlich auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abstellt, lässt aber nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es sich hier um eine ungewollte, unbeabsichtigte Differenzierung handelt. Unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang der genannten Bestimmungen des APAG liegt daher - jedenfalls im Zweifel - keine planwidrige Lücke vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das APAG betreffend die hier relevanten Bestimmungen ohne Analogieschluss nicht vollziehbar ist bzw. dass ein Analogieschluss aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die APAB ist daher - solange es zu keiner Anpassung durch den Gesetzgeber kommt - nicht befugt, einen Verstoß gegen § 271 UGB mit den in § 62 Abs. 1 APAG aufgezählten Sanktionsbefugnissen zu ahnden.Die Bestimmung des Paragraph 271, UGB ist im APAG nicht (gänzlich) außer Betracht geblieben, sondern wird in anderen Bestimmungen (als dem Paragraph 62, APAG) ausdrücklich darauf Bezug genommen. So wird in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, APAG betreffend Qualitätssicherungsprüfungen explizit auf die Verletzung der (ua.) Paragraphen 271 und 271 a UGB abgestellt. Die Paragraphen 75 und 76 APAG betreffend das Registrierungsverfahren von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verlangen wiederum ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 271 und 271 a UGB. Zudem ist die APAB nach Paragraph 61, Absatz eins, APAG betreffend Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften befugt, Untersuchungen zur Feststellung von Verstößen gegen Bestimmungen nicht nur "dieses Bundesgesetzes", sondern auch "anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen" (zu denen auch Paragraph 271, UGB zu zählen wäre) durchzuführen. Das Fehlen einer Bezugnahme auf derartige andere abschlussprüfungsrelevante Bestimmungen in der unmittelbar danach folgenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, APAG, die ausschließlich auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abstellt, lässt aber nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es sich hier um eine ungewollte, unbeabsichtigte Differenzierung handelt. Unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang der genannten Bestimmungen des APAG liegt daher - jedenfalls im Zweifel - keine planwidrige Lücke vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das APAG betreffend die hier relevanten Bestimmungen ohne Analogieschluss nicht vollziehbar ist bzw. dass ein Analogieschluss aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die APAB ist daher - solange es zu keiner Anpassung durch den Gesetzgeber kommt - nicht befugt, einen Verstoß gegen Paragraph 271, UGB mit den in Paragraph 62, Absatz eins, APAG aufgezählten Sanktionsbefugnissen zu ahnden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L07Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025