RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2022/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

Abschlussprüfer-AufsichtsG §41 Abs1 Z1
Abschlussprüfer-AufsichtsG §61 Abs1
Abschlussprüfer-AufsichtsG §62
Abschlussprüfer-AufsichtsG §62 Abs1
Abschlussprüfer-AufsichtsG §75
Abschlussprüfer-AufsichtsG §76
EURallg
UGB §271
UGB §271a
VwRallg
32006L0043 Abschlussprüfungen Jahresabschlüssen Art30a Abs1
32006L0043 Abschlussprüfungen Jahresabschlüssen §22
  1. UGB § 271 heute
  2. UGB § 271 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 271 gültig von 01.10.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 271 gültig von 17.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 271 gültig von 01.06.2008 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 271 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  7. UGB § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  8. UGB § 271 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. UGB § 271 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. UGB § 271 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 271a heute
  2. UGB § 271a gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 271a gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 271a gültig von 14.06.2016 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 271a gültig von 01.06.2008 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 271a gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 271a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 271 UGB ist im APAG nicht (gänzlich) außer Betracht geblieben, sondern wird in anderen Bestimmungen (als dem § 62 APAG) ausdrücklich darauf Bezug genommen. So wird in § 41 Abs. 1 Z 1 APAG betreffend Qualitätssicherungsprüfungen explizit auf die Verletzung der (ua.) §§ 271 und 271a UGB abgestellt. Die §§ 75 und 76 APAG betreffend das Registrierungsverfahren von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verlangen wiederum ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen der §§ 271 und 271a UGB. Zudem ist die APAB nach § 61 Abs. 1 APAG betreffend Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften befugt, Untersuchungen zur Feststellung von Verstößen gegen Bestimmungen nicht nur "dieses Bundesgesetzes", sondern auch "anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen" (zu denen auch § 271 UGB zu zählen wäre) durchzuführen. Das Fehlen einer Bezugnahme auf derartige andere abschlussprüfungsrelevante Bestimmungen in der unmittelbar danach folgenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 APAG, die ausschließlich auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abstellt, lässt aber nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es sich hier um eine ungewollte, unbeabsichtigte Differenzierung handelt. Unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang der genannten Bestimmungen des APAG liegt daher - jedenfalls im Zweifel - keine planwidrige Lücke vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das APAG betreffend die hier relevanten Bestimmungen ohne Analogieschluss nicht vollziehbar ist bzw. dass ein Analogieschluss aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die APAB ist daher - solange es zu keiner Anpassung durch den Gesetzgeber kommt - nicht befugt, einen Verstoß gegen § 271 UGB mit den in § 62 Abs. 1 APAG aufgezählten Sanktionsbefugnissen zu ahnden.Die Bestimmung des Paragraph 271, UGB ist im APAG nicht (gänzlich) außer Betracht geblieben, sondern wird in anderen Bestimmungen (als dem Paragraph 62, APAG) ausdrücklich darauf Bezug genommen. So wird in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, APAG betreffend Qualitätssicherungsprüfungen explizit auf die Verletzung der (ua.) Paragraphen 271 und 271 a UGB abgestellt. Die Paragraphen 75 und 76 APAG betreffend das Registrierungsverfahren von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verlangen wiederum ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 271 und 271 a UGB. Zudem ist die APAB nach Paragraph 61, Absatz eins, APAG betreffend Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften befugt, Untersuchungen zur Feststellung von Verstößen gegen Bestimmungen nicht nur "dieses Bundesgesetzes", sondern auch "anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen" (zu denen auch Paragraph 271, UGB zu zählen wäre) durchzuführen. Das Fehlen einer Bezugnahme auf derartige andere abschlussprüfungsrelevante Bestimmungen in der unmittelbar danach folgenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, APAG, die ausschließlich auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abstellt, lässt aber nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es sich hier um eine ungewollte, unbeabsichtigte Differenzierung handelt. Unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang der genannten Bestimmungen des APAG liegt daher - jedenfalls im Zweifel - keine planwidrige Lücke vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das APAG betreffend die hier relevanten Bestimmungen ohne Analogieschluss nicht vollziehbar ist bzw. dass ein Analogieschluss aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die APAB ist daher - solange es zu keiner Anpassung durch den Gesetzgeber kommt - nicht befugt, einen Verstoß gegen Paragraph 271, UGB mit den in Paragraph 62, Absatz eins, APAG aufgezählten Sanktionsbefugnissen zu ahnden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L07

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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