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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Abschlussprüfer-AufsichtsG §62 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier: Eine Auslegung der Wortfolge "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" in § 62 Abs. 1 APAG dahingehend, dass davon auch § 271 UGB erfasst ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.)Stammrechtssatz
Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung
darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein
entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die
richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt
der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit
Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im
nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden
(Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme
Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L04Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025