Index
L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung bildet nicht eine zu klärende Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens. Der VwGH erachtete daher den Bescheid einer Vergabekontrollbehörde als rechtswidrig, weil diese einen Nachprüfungsantrag - obwohl sie die Einwendungen gegen die Ausscheidensentscheidung für nicht berechtigt hielt - zurückgewiesen und damit dem Antragsteller (zumindest dem Spruch nach) eine Sachentscheidung verweigert hat (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239). Es geht in diesem Fall somit nicht um die Frage der Antragslegitimation (und somit des Zugangs zum Nachprüfungsverfahrens), sondern ist diese Frage Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens selbst (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Das VwG hätte unter der Annahme der Richtigkeit der Rechtsansicht, dass die Ausscheidensentscheidung zu Recht ergangen sei, den dagegen erhobenen Nachprüfungsantrag abweisen müssen.Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung bildet nicht eine zu klärende Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens. Der VwGH erachtete daher den Bescheid einer Vergabekontrollbehörde als rechtswidrig, weil diese einen Nachprüfungsantrag - obwohl sie die Einwendungen gegen die Ausscheidensentscheidung für nicht berechtigt hielt - zurückgewiesen und damit dem Antragsteller (zumindest dem Spruch nach) eine Sachentscheidung verweigert hat vergleiche VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239). Es geht in diesem Fall somit nicht um die Frage der Antragslegitimation (und somit des Zugangs zum Nachprüfungsverfahrens), sondern ist diese Frage Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens selbst vergleiche VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Das VwG hätte unter der Annahme der Richtigkeit der Rechtsansicht, dass die Ausscheidensentscheidung zu Recht ergangen sei, den dagegen erhobenen Nachprüfungsantrag abweisen müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040204.L01Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025