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E6JHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0104 E 10. Oktober 2016 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtige, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012). Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass die Auftraggeberin den hier fraglichen Ausscheidensgrund in ihrer Ausscheidensentscheidung ausdrücklich herangezogen und dargelegt hat. Da die Revisionswerberin die Ausscheidensentscheidung als solche angefochten hat, war der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus diesem Grund bedurfte es keines zusätzlichen Vorhalts durch das VwG, dass der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 von ihm geprüft werde.Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtige, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012). Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass die Auftraggeberin den hier fraglichen Ausscheidensgrund in ihrer Ausscheidensentscheidung ausdrücklich herangezogen und dargelegt hat. Da die Revisionswerberin die Ausscheidensentscheidung als solche angefochten hat, war der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus diesem Grund bedurfte es keines zusätzlichen Vorhalts durch das VwG, dass der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 von ihm geprüft werde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040195.L03Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025