RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2021/04/0195

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §123 Abs8
BVergG 2018 §141
BVergG 2018 §91
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §11
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §11 Abs1 Z6
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §13
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §9 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Ein Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung einzelner als rechtswidrig angesehener Bestimmungen der Ausschreibung bzw. der Aufforderung zur Teilnahme gerichtet ist, kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das antragstellende Unternehmen die Vorgaben gerade dieser Bestimmungen nicht erfülle, es daher auszuscheiden gewesen wäre und ihm damit die Antragslegitimation fehle. Anderenfalls wäre dem Unternehmen in solchen Fällen der Zugang zur Nachprüfung der Ausschreibung verwehrt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040195.L02

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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