RS Vwgh 2025/1/30 Ro 2024/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1269
ABGB §1284
ErbStG §3 Abs1 Z2
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z3 idF 2010/I/054
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0156 E 16. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmißverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet wären, dann läge im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden könnte (Hinweis E 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmißverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet wären, dann läge im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden könnte (Hinweis E 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J03

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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