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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1269Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0156 E 16. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmißverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet wären, dann läge im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden könnte (Hinweis E 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmißverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet wären, dann läge im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden könnte (Hinweis E 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J03Im RIS seit
13.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025