RS Vwgh 2025/1/30 Ro 2024/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0180 E 8. Februar 1990 VwSlg 6481 F/1990 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Wer einem anderen gegen Entgelt eine lebenslange Rente verspricht, schließt einen Leibrentenvertrag. Der Leibrentenvertrag ist ein Glücksvertrag iwS. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon aus, daß sich die Höhe der Leibrente einerseits am Wert der Gegenleistung, andererseits an der mutmaßlichen Lebenserwartung des Rentenberechtigten orientiert, so GEWINNT der Rentenberechtigte, wenn er über die erwartete Lebensdauer hinaus am Leben bleibt. Stirbt er früher, hat der Rentenverpflichtete einen Vorteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J02

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten