RS Vwgh 2025/1/30 Ro 2024/16/0022

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1284
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z3 idF 2010/I/054
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0071 E 7. Oktober 1985 VwSlg 6036 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes LEIBRENTENVERTAG sind die Vorschriften des § 1284 ABGB heranzuziehen, weil das GebG keine engere Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (Hinweis E 29.3.1977, 2081/75).Zur Auslegung des Begriffes LEIBRENTENVERTAG sind die Vorschriften des Paragraph 1284, ABGB heranzuziehen, weil das GebG keine engere Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (Hinweis E 29.3.1977, 2081/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J01

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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