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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0071 E 7. Oktober 1985 VwSlg 6036 F/1985 RS 1Stammrechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes LEIBRENTENVERTAG sind die Vorschriften des § 1284 ABGB heranzuziehen, weil das GebG keine engere Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (Hinweis E 29.3.1977, 2081/75).Zur Auslegung des Begriffes LEIBRENTENVERTAG sind die Vorschriften des Paragraph 1284, ABGB heranzuziehen, weil das GebG keine engere Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (Hinweis E 29.3.1977, 2081/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J01Im RIS seit
13.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025