Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0085 E 9. August 2001 RS 2Stammrechtssatz
Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (Hinweis E 7. Mai 1981, 1155, 1156/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160035.L07Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025