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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0089 E 21. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080005.L01Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025