RS Vwgh 2025/1/30 Ra 2024/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0089 E 21. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080005.L01

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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