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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litdRechtssatz
Das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO entschieden werden.Das Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150109.L02Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025