RS Vwgh 2025/1/30 Ra 2023/15/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO entschieden werden.Das Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150109.L02

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten