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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Rechtssatz
Entspricht eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 2 BAO idF des AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ziel dieser Bestimmungen ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Beschwerderfordernisses nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht relevant (vgl. z.B. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130, mwN).Entspricht eine Beschwerde nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO in der Fassung des AbgVRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ziel dieser Bestimmungen ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Beschwerderfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO nicht relevant vergleiche z.B. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150109.L01Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025