RS Vwgh 2025/1/30 Ra 2023/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
BAO §280 Abs1 lite
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0049 E 28. September 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung des Erkenntnisses eines VwG muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Gericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Mit der dazu erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes, den das VwG als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Die zusammenhängende Darstellung des vom VwG festgestellten Sachverhaltes kann nicht durch den bloßen Hinweis auf "Aktenmaterial" oder auf den Verfahrensgang ersetzt werden (vgl. VwGH 28.2.2014, 2013/16/0053; 17.5.2023, Ro 2023/13/0008).Die Begründung des Erkenntnisses eines VwG muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Gericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Mit der dazu erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes, den das VwG als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Die zusammenhängende Darstellung des vom VwG festgestellten Sachverhaltes kann nicht durch den bloßen Hinweis auf "Aktenmaterial" oder auf den Verfahrensgang ersetzt werden vergleiche VwGH 28.2.2014, 2013/16/0053; 17.5.2023, Ro 2023/13/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L07

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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