RS Vwgh 2025/1/30 Ra 2023/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0060

Rechtssatz

Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L02

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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