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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0081 E 29. März 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160068.L02Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025