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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/07/0007 B 20. Februar 2024 RS 5Stammrechtssatz
Nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahme zur Grundfläche - eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 berufen zu können.Nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahme zur Grundfläche - eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 berufen zu können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070015.L05Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025