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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 BlgNR 8. GP) besteht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wobei dieser Begriff eine Einheit darstellt, somit nur jene Wirtschaftszwecke deckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben wird, wie dies beispielsweise vielfach in der Landwirtschaft oder bei kleingewerblichen Betrieben der Fall ist.Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode besteht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wobei dieser Begriff eine Einheit darstellt, somit nur jene Wirtschaftszwecke deckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben wird, wie dies beispielsweise vielfach in der Landwirtschaft oder bei kleingewerblichen Betrieben der Fall ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070015.L01Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025