Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
§ 49 Abs. 3 Z 2 SchFG dient auch dem Schutz der darin genannten dinglichen Rechte. Daraus folgt, dass dem Eigentümer sowie dem dinglich Berechtigten bezogen auf die Grundstücke, die für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung unmittelbar in Anspruch genommen werden, Parteistellung zukommt und ihnen das subjektive Recht darauf eingeräumt wird, dass die schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht ohne ihre bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174, wonach das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen muss).Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, SchFG dient auch dem Schutz der darin genannten dinglichen Rechte. Daraus folgt, dass dem Eigentümer sowie dem dinglich Berechtigten bezogen auf die Grundstücke, die für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung unmittelbar in Anspruch genommen werden, Parteistellung zukommt und ihnen das subjektive Recht darauf eingeräumt wird, dass die schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht ohne ihre bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird vergleiche im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174, wonach das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen muss).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023030037.J03Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025