RS Vwgh 2025/2/4 Ro 2023/03/0037

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Veröffentlicht am 04.02.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8
SchiffahrtsG 1997 §48
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs3
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs3 Z2
SchiffahrtsG 1997 §50

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0038

Rechtssatz

§ 49 Abs. 3 Z 2 SchFG dient auch dem Schutz der darin genannten dinglichen Rechte. Daraus folgt, dass dem Eigentümer sowie dem dinglich Berechtigten bezogen auf die Grundstücke, die für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung unmittelbar in Anspruch genommen werden, Parteistellung zukommt und ihnen das subjektive Recht darauf eingeräumt wird, dass die schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht ohne ihre bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174, wonach das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen muss).Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, SchFG dient auch dem Schutz der darin genannten dinglichen Rechte. Daraus folgt, dass dem Eigentümer sowie dem dinglich Berechtigten bezogen auf die Grundstücke, die für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung unmittelbar in Anspruch genommen werden, Parteistellung zukommt und ihnen das subjektive Recht darauf eingeräumt wird, dass die schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht ohne ihre bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird vergleiche im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174, wonach das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen muss).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023030037.J03

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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