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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/03/0030 E 28. Mai 2008 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unter Rechten, die im Sinne des § 48 Z 3 SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage (vgl E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).Unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023030037.J01Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025