Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN). § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz, der durch den Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3 näher ausgeführt wird, ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 nochmals VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN).Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen vergleiche VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN). Paragraph 25, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz, der durch den Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3 näher ausgeführt wird, ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht vergleiche zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2009, nochmals VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060024.L01Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025