RS Vwgh 2025/2/4 Ra 2025/06/0024

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Veröffentlicht am 04.02.2025
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §8
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0025
Ra 2025/06/0026
Ra 2025/06/0027

Rechtssatz

Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN). § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz, der durch den Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3 näher ausgeführt wird, ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 nochmals VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN).Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen vergleiche VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN). Paragraph 25, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz, der durch den Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3 näher ausgeführt wird, ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht vergleiche zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2009, nochmals VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060024.L01

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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