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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs2Rechtssatz
Aussetzungs- und Stundungszinsen werden durch einen Antrag des Abgabepflichtigen ausgelöst; die Einhebung dieser Zinsen ist auch bei einer allfällig langen Dauer eines Rechtsmittelverfahrens im Allgemeinen nicht unbillig (vgl. VwGH 30.7.2002, 99/14/0315, mwN).Aussetzungs- und Stundungszinsen werden durch einen Antrag des Abgabepflichtigen ausgelöst; die Einhebung dieser Zinsen ist auch bei einer allfällig langen Dauer eines Rechtsmittelverfahrens im Allgemeinen nicht unbillig vergleiche VwGH 30.7.2002, 99/14/0315, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130126.L03Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025