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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0073 E 17. Oktober 2001 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten (hier: gemäß Beschwerdevorbringen der Hausverwaltung) gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen.Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten (hier: gemäß Beschwerdevorbringen der Hausverwaltung) gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach Paragraph 236, BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130126.L02Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025