RS Vwgh 2025/2/6 Ra 2024/13/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0073 E 17. Oktober 2001 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten (hier: gemäß Beschwerdevorbringen der Hausverwaltung) gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen.Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten (hier: gemäß Beschwerdevorbringen der Hausverwaltung) gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach Paragraph 236, BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130126.L02

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten