RS Vwgh 2025/2/6 Ra 2024/13/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0221 E 24. Juni 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. Ritz, BAO3, § 236 Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130126.L04

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten