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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0221 E 24. Juni 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. Ritz, BAO3, § 236 Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130126.L04Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025