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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd § 209 Abs. 3 BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe iSd § 209a Abs. 1 BAO "festgesetzt" (vgl. - zu einer Entscheidung über eine Berufung nach dem Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).Gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd Paragraph 209, Absatz 3, BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe iSd Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO "festgesetzt" vergleiche - zu einer Entscheidung über eine Berufung nach dem Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130121.L04Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025