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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0063 E 26. Jänner 2017 RS 2 (hier: Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Frage der Einbringlichkeit der Abgabe.)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ro 2014/15/0046, näher ausgeführt hat, liegt es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (ebenso VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0165).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130121.L03Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025