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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0009 E 19. Oktober 2006 RS 2Stammrechtssatz
Aus Gewinnzuschätzungen sich ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind (Hinweis E 29. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130121.L01Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025