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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs5Rechtssatz
Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2024/19/0051, mwN).Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2024/19/0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024190489.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025