Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0343 B 9. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, Rn. 5, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, Rn. 5, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100161.L05Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025