RS Vwgh 2025/2/11 Ra 2023/15/0103

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Veröffentlicht am 11.02.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0074 B 19. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (vgl. etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen vergleiche etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150103.L03

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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