RS Vwgh 2025/2/12 Ra 2023/04/0017

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Veröffentlicht am 12.02.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ausgehend von der Zielrichtung des auch für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG maßgeblichen Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. zu § 44a Z 1 VStG etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, Rn. 17, mwN).Ausgehend von der Zielrichtung des auch für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG maßgeblichen Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, Rn. 17, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040017.L05

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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