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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Rechtssatz
Der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gilt als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG und ist folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005).Der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gilt als Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG und ist folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220033.L01Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025