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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/17/0154 B 11. Dezember 2023 RS 1Stammrechtssatz
Einen Fremden trifft - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden (VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Die Frage, wohin der Fremde ausreist, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, ist für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung nicht von Relevanz.Einen Fremden trifft - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd Paragraph 31, FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden (VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Die Frage, wohin der Fremde ausreist, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, ist für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung nicht von Relevanz.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170189.L01Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025