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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §105Rechtssatz
Die Beschreibung der Leistungspositionen kann ausnahmsweise durch die Angabe eines Leitprodukts erfolgen, wobei dieses stets mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sein muss. In Fällen, in denen sich eine solche marken-, typen- oder herkunftsbezogene Angabe als zulässig erweist und ein Leitprodukt in den Ausschreibungsunterlagen genannt wird, bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er ein - diesem Leitprodukt entsprechendes - Angebot als ausschreibungskonform erachtet. Dies ist (jedenfalls im Zweifel) auch der Auslegung der Ausschreibung zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040003.L01Im RIS seit
13.03.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025