RS Vwgh 2025/2/18 Ra 2021/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Beschreibung der Leistungspositionen kann ausnahmsweise durch die Angabe eines Leitprodukts erfolgen, wobei dieses stets mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sein muss. In Fällen, in denen sich eine solche marken-, typen- oder herkunftsbezogene Angabe als zulässig erweist und ein Leitprodukt in den Ausschreibungsunterlagen genannt wird, bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er ein - diesem Leitprodukt entsprechendes - Angebot als ausschreibungskonform erachtet. Dies ist (jedenfalls im Zweifel) auch der Auslegung der Ausschreibung zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040003.L01

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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