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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2024/02/0010 B 10. Dezember 2024 RS 1Stammrechtssatz
Hat das VwG in Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme einen Beschluss erlassen und eine Abschrift sowie den Zustellnachweis dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (VwGH 10.3.2023, Fr 2023/02/0001).Hat das VwG in Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme einen Beschluss erlassen und eine Abschrift sowie den Zustellnachweis dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (VwGH 10.3.2023, Fr 2023/02/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024110006.F01Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025