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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1967 §102 Abs2Rechtssatz
Mit dem EStG 1988, BGBl. Nr. 400, wurden zum einen die wesentlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1972 über die außergewöhnlichen Belastungen - unter Beibehaltung der Paragraphennummer, jedoch nunmehr als Einkommensermittlungsvorschriften konzipiert und sprachlich überarbeitet - übernommen, zum anderen die Regelungen des § 106 EStG 1972 (über die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen von "Körperbehinderten") in einen neuen § 35 EStG 1988 übergeführt. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber dabei die grundsätzliche Regelungstechnik der außergewöhnlichen Belastungen beibehalten wollte (vgl. ErlRV 621 BlgNR 17. GP 84 f). Die Systematik der Bestimmungen über die Geltendmachung behinderungsbedingter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen - in der Form eines Pauschbetrages (Freibetrag) oder in tatsächlich angefallener Höhe - geht auf das EStG 1967 zurück. Die damals erstmalig geschaffene Möglichkeit, tatsächliche Aufwendungen ohne Selbstbehalt geltend zu machen (§ 102 Abs. 4 EStG 1967), zielte auf Steuerpflichtige ab, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines behinderungsbedingten Pauschbetrages dem Grunde nach erfüllten - bei denen somit die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung festgestellt wurde (§ 102 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1967) -, für die der Pauschbetrag allerdings "nicht ausreicht[e]" (vgl. Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 610 BlgNR 11. GP 2). Die mit dem EStG 1972 eingeführte Bestimmung über die Geltendmachung behinderungsbedingter außergewöhnlicher Belastungen ohne Selbstbehalt für Kinder des Steuerpflichtigen (§ 34 Abs. 8 EStG 1972) sah ausdrücklich einen Nachweis durch amtliche Bescheinigung (§ 106 Abs. 2 EStG 1972) vor. Daran zeigt sich, dass der historische Gesetzgeber die Feststellung einer Behinderung - des Steuerpflichtigen selbst oder seiner Kinder - stets einer bestimmten Stelle, die eine (amtliche) Bescheinigung auszustellen hatte, vorbehalten wollte.Mit dem EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wurden zum einen die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 34, EStG 1972 über die außergewöhnlichen Belastungen - unter Beibehaltung der Paragraphennummer, jedoch nunmehr als Einkommensermittlungsvorschriften konzipiert und sprachlich überarbeitet - übernommen, zum anderen die Regelungen des Paragraph 106, EStG 1972 (über die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen von "Körperbehinderten") in einen neuen Paragraph 35, EStG 1988 übergeführt. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber dabei die grundsätzliche Regelungstechnik der außergewöhnlichen Belastungen beibehalten wollte vergleiche ErlRV 621 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 84 f). Die Systematik der Bestimmungen über die Geltendmachung behinderungsbedingter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen - in der Form eines Pauschbetrages (Freibetrag) oder in tatsächlich angefallener Höhe - geht auf das EStG 1967 zurück. Die damals erstmalig geschaffene Möglichkeit, tatsächliche Aufwendungen ohne Selbstbehalt geltend zu machen (Paragraph 102, Absatz 4, EStG 1967), zielte auf Steuerpflichtige ab, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines behinderungsbedingten Pauschbetrages dem Grunde nach erfüllten - bei denen somit die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung festgestellt wurde (Paragraph 102, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1967) -, für die der Pauschbetrag allerdings "nicht ausreicht[e]" vergleiche Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 610 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 2). Die mit dem EStG 1972 eingeführte Bestimmung über die Geltendmachung behinderungsbedingter außergewöhnlicher Belastungen ohne Selbstbehalt für Kinder des Steuerpflichtigen (Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1972) sah ausdrücklich einen Nachweis durch amtliche Bescheinigung (Paragraph 106, Absatz 2, EStG 1972) vor. Daran zeigt sich, dass der historische Gesetzgeber die Feststellung einer Behinderung - des Steuerpflichtigen selbst oder seiner Kinder - stets einer bestimmten Stelle, die eine (amtliche) Bescheinigung auszustellen hatte, vorbehalten wollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130110.L03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025