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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §253Rechtssatz
Wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Ein derartiger Fall liegt insbesondere vor, wenn im Laufe des Beschwerdeverfahrens (noch vor Vorlage der Beschwerde und daher iSd § 300 Abs. 1 BAO wirksam) das Verfahren wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen wird (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, IA 666/A 21. GP 46, zum damaligen § 274 BAO).Wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, gilt die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 253, BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Ein derartiger Fall liegt insbesondere vor, wenn im Laufe des Beschwerdeverfahrens (noch vor Vorlage der Beschwerde und daher iSd Paragraph 300, Absatz eins, BAO wirksam) das Verfahren wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen wird vergleiche dazu die Gesetzesmaterialien zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, IA 666/A 21. Gesetzgebungsperiode 46, zum damaligen Paragraph 274, BAO).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130110.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025