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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 280 BAO (JStG 2018) beabsichtigt hätte, der Rechtsprechung des VwGH zur Art der Genehmigung der Erledigungen in BAO-Verfahren entgegenzutreten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des § 280 BAO (190 BlgNR 26. GP 55 f) wird u.a. auf § 18 Abs. 4 AVG verwiesen; ein vergleichbarer Hinweis auf § 18 Abs. 3 AVG, also zur Genehmigung der Erledigung findet sich dort nicht. Der Wortlaut des § 280 Abs. 1 lit. f BAO weicht insoweit auch deutlich von jenem des § 18 Abs. 3 AVG ab. § 18 Abs. 3 AVG sieht vor, dass die schriftliche Erledigung "mit" Unterschrift zu genehmigen ist (vgl. auch § 18 Abs. 2 AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 10/2004: "Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden"). § 280 Abs. 1 lit. f BAO verlangt insoweit lediglich, dass die Urschrift die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, des Berichterstatters oder des Einzelrichters "zu enthalten" hat. Über die Art und Weise der Genehmigung der Erledigung sagt § 280 Abs. 1 lit. f BAO hingegen - anders als § 18 Abs. 3 AVG - nichts aus. In den (freilich späteren) Erläuterungen zum Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, (984/A 26. GP 68) wurde zu einer Änderung des § 96 BAO - ausgeführt, Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten brauchten keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, weil sie (weitere) Ausfertigungen von "bereits genehmigten elektronischen Erledigungen" darstellten. Diese Sonderregelung erfolge (u.a.) "im Gleichklang mit § 280 Abs. 1 lit. f BAO". Auch wurde in diesen Erläuterungen darauf verwiesen, dass bei Verwendung als fortgeschrittene elektronische Signatur die Amtssignatur nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH) auch zu § 280 Abs. 1 lit. f BAO die Wirksamkeit einer elektronischen Genehmigung (und zwar auch einer solchen, die nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt) einer Erledigung annimmt.Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 280, BAO (JStG 2018) beabsichtigt hätte, der Rechtsprechung des VwGH zur Art der Genehmigung der Erledigungen in BAO-Verfahren entgegenzutreten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Paragraph 280, BAO (190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 55 f) wird u.a. auf Paragraph 18, Absatz 4, AVG verwiesen; ein vergleichbarer Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 3, AVG, also zur Genehmigung der Erledigung findet sich dort nicht. Der Wortlaut des Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO weicht insoweit auch deutlich von jenem des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ab. Paragraph 18, Absatz 3, AVG sieht vor, dass die schriftliche Erledigung "mit" Unterschrift zu genehmigen ist vergleiche auch Paragraph 18, Absatz 2, AVG in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 10/2004: "Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden"). Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO verlangt insoweit lediglich, dass die Urschrift die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, des Berichterstatters oder des Einzelrichters "zu enthalten" hat. Über die Art und Weise der Genehmigung der Erledigung sagt Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO hingegen - anders als Paragraph 18, Absatz 3, AVG - nichts aus. In den (freilich späteren) Erläuterungen zum Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, (984/A 26. Gesetzgebungsperiode 68) wurde zu einer Änderung des Paragraph 96, BAO - ausgeführt, Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten brauchten keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, weil sie (weitere) Ausfertigungen von "bereits genehmigten elektronischen Erledigungen" darstellten. Diese Sonderregelung erfolge (u.a.) "im Gleichklang mit Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO". Auch wurde in diesen Erläuterungen darauf verwiesen, dass bei Verwendung als fortgeschrittene elektronische Signatur die Amtssignatur nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH) auch zu Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO die Wirksamkeit einer elektronischen Genehmigung (und zwar auch einer solchen, die nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt) einer Erledigung annimmt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L11Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025