RS Vwgh 2025/2/19 Ra 2024/13/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2025
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Index

000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 litf idF 2018/I/062
BAO §280 idF 2018/I/062
BAO §96
BAO §96 Abs2
JStG 2018
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Änderung des § 280 BAO (JStG 2018) eine abschließende Regelung für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG zu schaffen; die sinngemäße Anwendbarkeit des § 96 BAO sollte gänzlich entfallen. Erkennbar sollte damit insbesondere die in § 96 BAO normierte Genehmigungsfiktion (Leiter der Abgabenbehörde) betreffend Erledigungen der VwG beseitigt werden. Daraus ist insbesondere auch ableitbar, dass die Verwendung einer Amtssignatur auf den Ausfertigungen der Entscheidung nicht (nunmehr iSd § 96 Abs. 2 BAO) bewirkt, dass die Genehmigung dieser Entscheidung fingiert werden könnte. Inhalt der Novellierung war auch eine Erweiterung der Ausfertigungsvarianten und damit eine Vereinfachung dahin, dass diese nicht mehr jedenfalls die Unterschrift des Senatsvorsitzenden oder des Einzelrichters (oder allenfalls eine Beglaubigung) zu enthalten haben (vgl. § 280 Abs. 1 lit. f BAO idF vor dem JStG 2018).Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Änderung des Paragraph 280, BAO (JStG 2018) eine abschließende Regelung für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG zu schaffen; die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 96, BAO sollte gänzlich entfallen. Erkennbar sollte damit insbesondere die in Paragraph 96, BAO normierte Genehmigungsfiktion (Leiter der Abgabenbehörde) betreffend Erledigungen der VwG beseitigt werden. Daraus ist insbesondere auch ableitbar, dass die Verwendung einer Amtssignatur auf den Ausfertigungen der Entscheidung nicht (nunmehr iSd Paragraph 96, Absatz 2, BAO) bewirkt, dass die Genehmigung dieser Entscheidung fingiert werden könnte. Inhalt der Novellierung war auch eine Erweiterung der Ausfertigungsvarianten und damit eine Vereinfachung dahin, dass diese nicht mehr jedenfalls die Unterschrift des Senatsvorsitzenden oder des Einzelrichters (oder allenfalls eine Beglaubigung) zu enthalten haben vergleiche Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO in der Fassung vor dem JStG 2018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L08

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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