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000Norm
BAO §280 Abs1 litf idF 2018/I/062Rechtssatz
Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Änderung des § 280 BAO (JStG 2018) eine abschließende Regelung für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG zu schaffen; die sinngemäße Anwendbarkeit des § 96 BAO sollte gänzlich entfallen. Erkennbar sollte damit insbesondere die in § 96 BAO normierte Genehmigungsfiktion (Leiter der Abgabenbehörde) betreffend Erledigungen der VwG beseitigt werden. Daraus ist insbesondere auch ableitbar, dass die Verwendung einer Amtssignatur auf den Ausfertigungen der Entscheidung nicht (nunmehr iSd § 96 Abs. 2 BAO) bewirkt, dass die Genehmigung dieser Entscheidung fingiert werden könnte. Inhalt der Novellierung war auch eine Erweiterung der Ausfertigungsvarianten und damit eine Vereinfachung dahin, dass diese nicht mehr jedenfalls die Unterschrift des Senatsvorsitzenden oder des Einzelrichters (oder allenfalls eine Beglaubigung) zu enthalten haben (vgl. § 280 Abs. 1 lit. f BAO idF vor dem JStG 2018).Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Änderung des Paragraph 280, BAO (JStG 2018) eine abschließende Regelung für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG zu schaffen; die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 96, BAO sollte gänzlich entfallen. Erkennbar sollte damit insbesondere die in Paragraph 96, BAO normierte Genehmigungsfiktion (Leiter der Abgabenbehörde) betreffend Erledigungen der VwG beseitigt werden. Daraus ist insbesondere auch ableitbar, dass die Verwendung einer Amtssignatur auf den Ausfertigungen der Entscheidung nicht (nunmehr iSd Paragraph 96, Absatz 2, BAO) bewirkt, dass die Genehmigung dieser Entscheidung fingiert werden könnte. Inhalt der Novellierung war auch eine Erweiterung der Ausfertigungsvarianten und damit eine Vereinfachung dahin, dass diese nicht mehr jedenfalls die Unterschrift des Senatsvorsitzenden oder des Einzelrichters (oder allenfalls eine Beglaubigung) zu enthalten haben vergleiche Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO in der Fassung vor dem JStG 2018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L08Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025