RS Vwgh 2025/2/19 Ra 2024/13/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §2a
BAO §2a idF 2013/I/070
VwGVG 2014 §1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §54
VwRallg
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Rechtssatz

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 17 VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) scheinen - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 1 VwGVG - davon auszugehen, dass das VwGVG (mit einer bloß subsidiären Anwendbarkeit der BAO) auf das Verfahren der VwG anwendbar ist, wenn es sich um Abgabenangelegenheiten handelt, die in erster Instanz nicht unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt wurden. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 2a BAO gehen hingegen davon aus, dass die VwG die BAO anzuwenden haben, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige oder säumige Abgabenbehörden "trifft". Eine Einschränkung auf Abgabenbehörden des Bundes erfolgt hier nicht; die Bestimmungen der BAO gelten aber nach § 1 Abs. 1 BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben auch dann, wenn die Abgaben durch Abgabenbehörden der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Im Hinblick auf die (insoweit auch erst später, mit BGBl. I Nr. 70/2013 erfolgte) Ergänzung des § 2a BAO ist abzuleiten, dass - entgegen dem offenbar programmatischen § 1 VwGVG - in jenen Abgabenangelegenheiten, die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden, von den nunmehr in § 2a BAO auch explizit genannten VwG der Länder die BAO und nicht das VwGVG (mit Ausnahme dessen § 54 VwGVG) anzuwenden ist (vgl. bereits VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 17, VwGVG (2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode scheinen - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Paragraph eins, VwGVG - davon auszugehen, dass das VwGVG (mit einer bloß subsidiären Anwendbarkeit der BAO) auf das Verfahren der VwG anwendbar ist, wenn es sich um Abgabenangelegenheiten handelt, die in erster Instanz nicht unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt wurden. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2 a, BAO gehen hingegen davon aus, dass die VwG die BAO anzuwenden haben, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige oder säumige Abgabenbehörden "trifft". Eine Einschränkung auf Abgabenbehörden des Bundes erfolgt hier nicht; die Bestimmungen der BAO gelten aber nach Paragraph eins, Absatz eins, BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben auch dann, wenn die Abgaben durch Abgabenbehörden der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Im Hinblick auf die (insoweit auch erst später, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, erfolgte) Ergänzung des Paragraph 2 a, BAO ist abzuleiten, dass - entgegen dem offenbar programmatischen Paragraph eins, VwGVG - in jenen Abgabenangelegenheiten, die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden, von den nunmehr in Paragraph 2 a, BAO auch explizit genannten VwG der Länder die BAO und nicht das VwGVG (mit Ausnahme dessen Paragraph 54, VwGVG) anzuwenden ist vergleiche bereits VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L01

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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