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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Weder eine aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 6 EpiG erlassene Verordnung über Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs noch ein in diesem Zusammenhang erteilter Verbesserungsauftrag eröffnet die Möglichkeit zur Ausdehnung von Ansprüchen außerhalb der Frist (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).Weder eine aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 32, Absatz 6, EpiG erlassene Verordnung über Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs noch ein in diesem Zusammenhang erteilter Verbesserungsauftrag eröffnet die Möglichkeit zur Ausdehnung von Ansprüchen außerhalb der Frist (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024090008.J02Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025