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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs3Rechtssatz
Die Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss betreffend den Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig, weil verfahrensleitende Beschlüsse nur gemeinsam mit der verfahrensbeendenden Erledigung angefochten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entgegen § 31 Abs. 3 VwGVG vorgenommene Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses erst nach Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt ist.Die Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss betreffend den Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig, weil verfahrensleitende Beschlüsse nur gemeinsam mit der verfahrensbeendenden Erledigung angefochten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entgegen Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG vorgenommene Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses erst nach Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024090003.J02Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025