RS Vwgh 2025/2/20 Ro 2024/09/0003

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Veröffentlicht am 20.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs3
VwGVG 2014 §25 Abs2
VwGVG 2014 §31 Abs3
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Die Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss betreffend den Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig, weil verfahrensleitende Beschlüsse nur gemeinsam mit der verfahrensbeendenden Erledigung angefochten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entgegen § 31 Abs. 3 VwGVG vorgenommene Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses erst nach Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt ist.Die Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss betreffend den Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig, weil verfahrensleitende Beschlüsse nur gemeinsam mit der verfahrensbeendenden Erledigung angefochten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entgegen Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG vorgenommene Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses erst nach Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024090003.J02

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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