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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
§ 57 Abs. 1 AVG spricht der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann.Paragraph 57, Absatz eins, AVG spricht der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160009.L05Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025