RS Vwgh 2025/2/20 Ra 2022/16/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1
GEG §6 Abs2
VwRallg
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 57 Abs. 1 AVG spricht der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann.Paragraph 57, Absatz eins, AVG spricht der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160009.L05

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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