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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/16/0106 E 12. September 2017 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis ("innerbehördliches Mandat") wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 18, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1954, V 28/53, VfSlg 2650; vom 3. Juli 1954, V 16, 17/54, VfSlg 2709; vom 22. Juni 1964, V 3/64, V 13/64, VfSlg 4733; und vom 6. März 1992, V 254-258/91, V 262/91, VfSlg 13.021; insbesonders zum hierarchischen Aufbau das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1953, G 20/52, V 33, 34, 35/52, VfSlg 2500; und zu internen Regelungen der Approbationsbefugnis das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, B 470/80, VfSlg 10.338).Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis ("innerbehördliches Mandat") wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinn des Artikel 18, B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 18,, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1954, römisch fünf 28/53, VfSlg 2650; vom 3. Juli 1954, römisch fünf 16, 17/54, VfSlg 2709; vom 22. Juni 1964, römisch fünf 3/64, römisch fünf 13/64, VfSlg 4733; und vom 6. März 1992, römisch fünf 254-258/91, römisch fünf 262/91, VfSlg 13.021; insbesonders zum hierarchischen Aufbau das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1953, G 20/52, römisch fünf 33, 34, 35/52, VfSlg 2500; und zu internen Regelungen der Approbationsbefugnis das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, B 470/80, VfSlg 10.338).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160009.L04Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025